Relevante Satzung im Kontext des Evangelischen Jugendwerks Bezirk Geislingen

Link zur Satzung der Posaunenchöre: Satzung Posaunenchöre

Satzung des Evangelischen Kirchenbezirks Geislingen: Satzung des Kirchenbezirks Geislingen


Gesetzlicher Auftrag der Jugendarbeit – SGB VIII §11

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.

(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

 1.außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
 2.Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
 3.arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
 4.internationale Jugendarbeit,
 5.Kinder- und Jugenderholung,
 6.Jugendberatung.

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

Daniel Dorn


Zum Urheberrecht

Nähere Infos: leitfaden_urheberrecht_praxis_gemeinden


Jugendschutzgesetz – Ausnahmen

Tanzveranstaltungen wie z.B. das Cake Rock Festival – JuSchG §5:

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

Annerkennung als Träger der freien Jugendhilfe – SGB VIII §75

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

 1.auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
 2.gemeinnützige Ziele verfolgen,
 3.aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
 4.die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

Link zum Jugendschutzgesetz

Daniel Dorn


Notwendigkeit zur Schulung „Sexualisierter Gewalt“

Warum eine Schulung zur „Sexualisierten Gewalt“?


Achtung Videoüberwachung

Wir haben uns entschlossen, zum Schutz unseres Eigentums vor Diebstahl und Beschädigung in den Diensträumen des EJBG eine Arlo Videoüberwachung zu installieren. Die Speicherung findet direkt online auf den Servern von Arlo statt. Die Speicherdauer der Aufnahmen beträgt 7 Tage und wird gem. DS-GVO Art. 6, Abs. 1 (f) nur für oben aufgeführten Zwecke ausgelesen.

Daniel Dorn

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